Vereinssatzung
SeniorenNet Rhein-Main e.V.
Stand: Frankfurt den 29.11.2000 mit Änderung vom 08.01.2001
Vereinssatzung SeniorenNet Rhein-Main, Frankfurt am Main den
29.11.2000 mit Änderung vom 08.01.2001
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Name
Der Verein führt den Namen "SeniorenNet Rhein-Main".
Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz
"e.V." im Namen.
(2) Sitz
Der Vereinssitz ist Frankfurt am Main.
(3) Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Neutralität
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat das Ziel, Seniorinnen und Senioren
den Einstieg in die Welt der neuen Medien zu erleichtern. Er möchte,
daß auch ältere Menschen den Computer als selbstverständliches
Instrument ihres Alltags aktiv und kreativ nutzen. Darüber
hinaus bietet er fortgeschrittenen Anwendern gegenseitigen Erfahrungsaustausch
und ein Betätigungsfeld, ihr Wissen und Können einzubringen.
Dazu gehören insbesondere:
a) Förderung der Volks- bzw. Seniorenbildung
durch regelmäßige Seniorentreffen, Informationen, Schulungen
und Vorträge.
b) Einführung und Fortbildung von Mitgliedern
und interessierten Nichtmitgliedern insbesondere zu den neuen
Medien (PC, Internet und Kommunikation....) durch Schaffung von
Angeboten entsprechender Schulungen sowie deren Durchführung,
auch in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
c) Aufbau, Förderung und Unterhalt von Kommunikationsnetzen
zur Benutzung durch Mitglieder und Nichtmitglieder in Form von
Mailinglisten, Chatforen, Diskussionsforen, Email-Kontaktlisten
usw.
d) Vertretung öffentlicher Interessen im Bereich
der nicht kommerziell betriebenen Datenkommunikation; insbesondere
die Zusammenarbeit mit öffentlichen Institutionen und Wirtschaftsunternehmen.
e) Förderung der nationalen und internationalen
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation.
f) Förderung und Durchführung von Forschungs-
und Entwicklungsarbeiten
(2) Der Verein stellt seine Arbeit der Öffentlichkeit
zur Vertretung der ideellen Belange seiner Mitglieder dar, mittels
Durchführung von Veranstaltungen für Mitglieder und
interessierte Nichtmitglieder und durch Eigendarstellung in den
Medien sowie im Internet.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung (Paragraph 52 Abs. 2 AO77).
(2) Verwendung der Mittel
Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel sind stets den
satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.
§4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 50 Jahren
werden.
(2) Fördermitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person des privaten oder
öffentlichen Rechts kann eine Fördermitgliedschaft erlangen.
Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht.
(3) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied können natürliche Personen werden, die
sich durch besondere Leistungen für den Verein hervorgetan
haben. Sie werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung vom
Vorstand benannt.
§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Aufnahme
Eine Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag,
gerichtet an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich
mitgeteilt. Bei Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb einer
Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand
einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit. Macht der Antragsteller vom Recht der
Berufung innerhalb dieser Frist keinen Gebrauch, so unterwirft
er sich dem Ablehnungsbeschluss.
(2) Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende,
gerichtet an ein Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 3 Monaten.
b) durch Ausschluss. Vor Ausschluss ist das Mitglied
zu hören. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein
Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit Stimmenmehrheit.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen einer Frist von einem
Monat schriftlich Einspruch erheben, über den Einspruch entscheidet
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
c) wenn der Fälligkeitstermin des beitrages
um mehr als 3 Monate überschritten wird. Gegen den Beschluss
kann das Mitglied binnen einer Frist von einem Monat schriftlich
Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit.
Rechtliche Schritte zur Erlangung der ausstehenden Beiträge
bleiben ausdrücklich vorbehalten.
d) bei natürlichen Personen durch deren Tod.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Unterstützung des Vereins
Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung
seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
(2) Anspruch auf Vereinsvermögen
Die Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf
das Vermögen des Vereins.
§7 Mitgliedsbeiträge
(1) Beitragserhebung
Mitglieder entrichten einen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit
von einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung
festgelegt ist.
(2) Beitrag für Fördermitglieder
Fördermitglieder entrichten einen Beitrag in Höhe des
Beitragssatzes für ordentliche Mitglieder, der aber nach
obenhin offen ist und vom Fördermitglied selbst bestimmt
wird.
(3) Beitrag für Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§8 Organe
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§9 Mitgliederversammlung
(1) Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen.
(2) außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden
des Vereins auf Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall
oder auf begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens
1/3 der Mitglieder einberufen.
(3) Einladung
Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern
schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und einer vorläufigen
Tagesordnung mindestens vier Wochen, zur außerordentlichen
Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden.
Die Mitteilung kann auch elektronisch erfolgen.
(4) Vertretung
Eine Vertretung der Mitglieder ist nicht vorgesehen.
(5) Tagesordnung
Anträge zur Tagesordnung müssen für die ordentliche
Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, für die außerordentliche
Mitgliederversammlung eine Woche vor dem Versammlungstermin dem
Vorsitzenden des Vorstands schriftlich vorliegen. Anträge
zur Änderung der Satzung müssen in der Tagesordnung
als solche erkennbar sein und sind mit Unterstützung des
Vorstands mindestens 2 Wochen vor der Versammlung im vollen Wortlaut
bekannt zu geben. Die Bekanntgabe kann auch elektronisch erfolgen.
§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Allgemeine Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie
ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch
diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Sie hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
sowie deren Nachrücker;
b) Wahl und Abberufung der Beisitzer;
c) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung
des Vorstandes;
d) Erstellung und Änderung der Beitragsordnung ;
e) Erstellung und Änderung der Geschäftsordnung;
f) Änderung der Satzung ;
g) Wahl zweier Kassenprüfer ;
h) Vorschläge zur Ehrenmitgliedschaft ;
§11 Ablauf der Mitgliederversammlung
(1) Leitung
Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner
Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert
und kein Stellvertreter mehr vorhanden, so wählt die Mitgliederversammlung
einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Eine Verhinderung liegt
auch vor, wenn eine eigene Angelegenheit des Vorsitzenden oder
seines Stellvertreters zu erörtern ist, solange diese Erörterung
stattfindet.
(2) Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.
Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Ausgenommen sind Beschlüsse zur Änderung
der Satzung und zur Auflösung des Vereins. Zu einem Beschluss
über eine Satzungsänderung ist die Zustimmung von zwei
Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich
(3) Protokoll
Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt,
die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen
ist. Die Niederschrift soll den Gang der Versammlung und die gefassten
Beschlüsse festhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss
dessen Stimmabgabe in der Niederschrift festgehalten werden, nicht
jedoch die Begründung.
§12 Der Vorstand
(1) Zusammensetzung des Vorstands
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, sowie den Stellvertretern,
dem Schatzmeister und dessen Vertreter und dem/der Schriftführer.
(2) Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf
der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Für jedes
Vorstandsmitglied wird ein Nachrücker gewählt, der beim
Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds im Laufe der Amtszeit dessen
Vorstandssitz übernehmen soll.
(3) Vertretung durch den Vorstand
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne
des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich
vertreten.
(4) Erweiterter Vorstand
Zum erweiterten Vorstand gehören die Leiter der Arbeitsgruppen
des Vereins mit beratender Stimme.
(5) Geschäftsordnung des Vorstands
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die
Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands und die gegenseitige
Vertretung der Vorstandsmitglieder, sowie die Art des Zustandekommens
seiner Beschlüsse regelt .
(6) Niederschrift der Vorstandssitzungen
Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu führen,
die von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
§13 Aufgaben des Vorstands
(1) Verantwortung
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße
Verwaltung aller Ämter und die satzungsgemäße
Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
(2) Mitgliederversammlung
Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt
die Tagesordnung auf. Er beruft die Mitgliederversammlung ein
und führt deren Beschlüsse aus.
(3) Elektronisches Diskussionsforum
Der Vorstand richtet zusätzlich ein elektronisches Diskussionsforum
zum Thema "Belange des Vereins" ein, an dem alle Mitglieder
des Vereins teilnehmen können.
Der Vorstand ist gehalten, das sich in diesem Diskussionsforum
widerspiegelnde Meinungsbild bei seinen Beschlüssen zu berücksichtigen.
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens
Das Vereinsvermögen wird vom Vorstand des Vereins verwaltet.
Alle Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, aus Spenden oder Sponsoring
sind direkt auf das Vereinskonto des Vereins zu überweisen.
Der Verein deckt hiermit zuerst die laufenden Kosten ab. Sorgt
für die nötige Ausstattung. Über diese Ausgaben
ist Buch zu führen.
(5) Jahresbericht
Der Vorstand erstellt einen Jahresbericht über das abgelaufene
Geschäftsjahr.
(6) Vereinsgründung
Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins in
das Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit
zu bewirken und das sonst Nötige zur Aufnahme der Vereinstätigkeit
zu veranlassen. Werden im Rahmen der Gründung Satzungsänderungen
von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt, so kann der Vorstand diese von sich aus
vornehmen, muss die Mitglieder aber alsbald davon schriftlich
in Kenntnis setzen. Die Bekanntgabe an die Mitglieder kann auch
elektronisch erfolgen.
§14 Kassenprüfer
(1) Wahl
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für
ein Geschäftsjahr gewählt. Die Kassenprüfer dürfen
nicht Mitglied des amtierenden Vorstandes sein.
(2) Aufgabe
Die Kassenprüfer kontrollieren die ordentliche Buchführung
des Vereines. Sie haben freie Einsicht in die Bücher des
Vereins. Sie berichten der Mitgliederversammlung aus Anlass des
Jahresberichtes oder bei gegebener Veranlassung.
§15 Haftung
(1) Haftendes Vermögen
Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschließlich
der Verein mit seinem Vereinsvermögen.
(2) Ausschluss persönlicher Haftung
Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten
des Vereins besteht nicht.
§16 Auflösung
(1) Beschlussfassung
Die Auflösung des Vereins kann durch Zustimmung von zwei
Drittel der erschienenen Mitglieder herbeigeführt werden.
Die Auflösung erlangt nur dann Gültigkeit, wenn in der
mit der Einladung übersandten Tagesordnung darauf hingewiesen
wurde.
(2) Übertragung des Vermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft, zwecks Verwendung zur Förderung von Bildung
und Wissenschaft.
(3) Wegfall des bisherigen Zwecks
Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Wegfall des bisherigen
Zwecks des Vereins.
(4) Zustimmung der Finanzbehörde
Beschlüsse, durch die vorstehende Bestimmungen oder eine
andere für die Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung
geändert, ergänzt oder
aufgehoben werden, oder durch die der Verein aufgelöst, in
eine andere Körperschaft überführt oder durch die
sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der zuständigen
Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen und dürfen
nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.